27.07.2012

Benutzung von PSAgA in EX- Bereichen - Offizielle Sichtweise der BGRCI

In der Vergangenheit hat SKYLOTEC des Öfteren von Kunden die Frage zur ATEX Zulassung bei PSAgA Produkten gestellt bekommen.

SKYLOTEC vertritt seit Jahren die Auffassung, dass dies nicht möglich ist!

Diese Sichtweise wird nun auch offiziell von der BG RCI bestätigt, wie im Folgenden beschrieben: Die Richtlinie 94/9/EG vom 23. März 1994 ist umgesetzt durch die Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung). Nach § 1 Abs. 2 fallen persönliche Schutzausrüstungen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Die Forderungen der VO führten vor allem in der Anfangszeit zu Missverständnissen. Nach den Konformitätsbewertungsverfahren müssen nun auch nichtelektrische Geräte, bei denen im bestimmungsgemäßen Betrieb Funken entstehen, mit einer Herstellererklärung bzw. einer Baumusterprüfung versehen sein. Diese gilt explizit nicht für PSA! Im Gegenteil, es ist nicht zulässig, ein Gerät nach einer Richtlinie zu prüfen, wenn dieses Gerät nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt!

In der PSA-Richtlinie sind im Anhang II Abschnitt 2.6 folgende Forderungen enthalten:
2.6 PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind
PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so konzipiert und hergestellt werden, dass kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.

Das wird erreicht, wenn die PSA folgende Anforderungen erfüllt:
Der einzelne mechanische Funken ist erfahrungsgemäß selten zündwirksam und wird in der Zone 1 und 2 oftmals nicht als Zündquelle angesehen, mit folgenden Ausnahmen:
1. Stoffe der Explosionsklasse IIC z. B. Wasserstoff, Acetylen, Schwefelkohlenstoff, Schwefelwasserstoff, also Stoffe mit einer sehr niedrigen Zündenergie.
2. Funken durch die Materialpaarung Aluminium und Rost, die beim Zusammenstoßen zu einer Reaktion mit hohen Temperaturen führten können.

Werden also Eisenbeschläge bzw. Eisenkarabinerhaken benutzt, besteht in der Zone 1 und 2 keine Gefährdung, mit Ausnahme der o. g. IIC- Stoffe. Auf die Gefährdung durch diese Stoffe sollten die Benutzer hingewiesen werden.

Elektrische Funken sind bei der üblichen Benutzung der PSAgA ausgeschlossen, es sei denn, es werden elektrisch angetriebene Winden benutzt. Dies wäre einer der seltenen Fälle, wo die PSAgA in den Anwendungsbereich der ATEX fällt. (Siehe auch ATEX Leitlinie Seite 39)

Zündquellen durch elektrostatische Aufladungen bestehen ebenfalls nicht. Auffanggurte können durch Tragen nicht gefährlich aufgeladen werden. Sie dürfen in einem Bereich den Zonen 0 und 1 nicht an- oder abgelegt werden. Textile Seile, gleich aus welchem Material, können nur gefährlich aufgeladen werden, wenn ihr Durchmesser mehr als 25 mm beträgt.

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass bei der Verwendung von Eisenteilen in der PSAgA in der Zone 1 und 2 keine Zündgefahr besteht, ausgenommen bei Atmosphären mit IIC- Stoffen.

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