18.04.2019

Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von PSA-Produkten endet am 20.04.2019

Die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 ersetzte bereits am 21. April 2018 die 30 Jahre alte PSA-Richtlinie 89/686/EGW von 1989. Sie ist daher seit einem Jahr in allen EU-Mitgliedsstaaten verbindlich. Am Sonntag endet nun auch endgültig die Übergangsfrist für Hersteller, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Verkehr zu bringen, die nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht.

Welche konkreten Konsequenzen ergeben sich daraus für die Marktteilnehmer und welche Antworten hat SKYLOTEC darauf?

Konformitätserklärung: Jedem Produkt muss eine Konformitätserklärung beiliegen und diese muss einfach und schnell, ohne gesonderte Nachfrage beim Hersteller, auffindbar sein.
SKYLOTEC nimmt in allen Gebrauchsanleitungen Bezug auf die PSA-Verordnung. Die vollständige Konformitätserklärung kann unter folgendem Link abgerufen werden.

Produktkennzeichnung: Jedes Produkt muss mit dem Namen und der vollständigen Adresse des Herstellers versehen sein.
SKYLOTEC hat dies für alle Produkte, bei denen es platztechnisch möglich ist, umgesetzt und gibt neben dem Baujahr zusätzlich den Baumonat an.

Pflichten der Importeure und Händler: Die neue Verordnung nimmt im Vergleich zur bisher geltenden Richtlinie alle Marktteilnehmer stärker in die Pflicht. Somit gibt es auch Handlungskonsequenzen für Händler, Importeure oder andere Wiederverkäufer. Denn auch sie müssen sicherstellen, dass die von Ihnen gehandelten Produkte den aktuellen Anforderungen entsprechen und dem Produkt die entsprechenden Unterlagen beiliegen.
Die Marktteilnehmer können bei SKYLOTEC davon ausgehen, dass alle CE-gekennzeichneten Produkte, denen die vorgeschriebenen Dokumente beiliegen, verordnungskonform sind und somit gehandelt werden können. Sollte das Angebot (und damit die erste „Verfügbarmachung“ des Produktes am Markt) noch vor dem Ende der Übergangsfrist erfolgt sein, so können Lagerbestände gemäß aktueller Gesetzesauslegung der Europäischen Kommission auch nach alter PSA-Richtlinie noch abverkauft werden.

Definition des Herstellers: In der PSA-Verordnung werden die Begriffe aller Wirtschaftsakteure genau definiert. Ab sofort gilt auch derjenige als Hersteller, der seine Produkte nicht nur selbst herstellt, sondern auch herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke vertreibt. Ein Produkt gilt als in Verkehr gebracht, wenn ein Importeur oder ein Händler es erstmals in der EU auf dem Markt bereitstellt. In diesem Fall haben diese Marktteilnehmer dieselben Pflichten wie ein Hersteller im eigentlichen Sinne.
SKYLOTEC obliegt die Rolle des Herstellers gemäß PSA-Verordnung und ist damit für das Konformitätsbewertungsverfahren aller erstmals in Verkehr gebrachten Produkte verantwortlich.

Gültigkeit von EU-Baumusterprüfbescheinigungen: Die Gültigkeitsdauer von EU-Baumusterprüfbescheinigungen ist nun auf 5 Jahre begrenzt und muss dementsprechend regelmäßig erneuert werden. EG-Baumusterprüfbescheinigungen wurden max. bis zum 20.04.2018 ausgestellt, woraus sich die max. Gültigkeitsdauer bis zum 21.04.2023 ergibt.
SKYLOTEC hat die Baumusterprüfbescheinigungen aller Produkte überprüft, die bis zum 21.04.2018 gemäß alter Richtlinie zertifiziert wurden. Wenn diese mit den Anforderungen der neuen Verordnung übereinstimmen, behalten sie folglich auch ihre 5-jährige Gültigkeitsdauer bis zum 20.04.2023.

Einsatz und Verkauf von PSA nach alter Richtlinie: Für alle Erst-Inverkehrbringer, zu denen EU-Importeure oder Hersteller wie SKYLOTEC gehören, läuft die Übergangsfrist, während der noch nach alter PSA-Richtlinie zertifizierte Produkte verkauft werden dürfen, am 20.04.2019 ab. Gemäß der aktuellen Gesetzesauslegung der Europäischen Kommission, können bestehende Lagerbestände von Produkten, die noch vor dem Ende der Übergangsfrist angeboten wurden (und damit die erste „Verfügbarmachung“ des Produktes am Markt vor dem 20.04.2019 stattgefunden hat) noch abverkauft werden.
Händler und Wiederverkäufer dürfen noch bis zum 21.04.2023 lagernde Produkte abverkaufen, wenn die Schutzfunktion weiterhin gewährleistet ist und das Haltbarkeitsdatum nicht überschritten wird. Anwender können selbstverständlich auch alte, der Richtlinie entsprechenden Produkte, während der gesamten üblichen oder gekennzeichneten Lebensdauer weiterhin nutzen.

Hier finden Sie einen weiterführenden Link zum offiziellen Leitfaden der PSA-Verordnung sowie weiterführende Informationen:

Sitzung AG Produktsicherheit / PSA 2019, BSI

Sichere Produkte im Onlinehandel, baua

Zusammenfassung auf einen Blick:

Ablauf des Übergangs

Quelle: DEKRA, SAKRA

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema PSA-Verordnung haben, freuen wir uns über Kontaktaufnahme und helfen Ihnen gerne weiter!

E-Mail: [email protected]
Tel. : +49 (0)2631 · 9680-0

Zurück zur Übersicht